Michael Seitz nimmt Stellung zur geplanten Asbestverordnung

Michael Seitz, Vorstand und Sprecher der HBAW
(Foto: Foto Studio Anhalt)

Am Samstag, den 24. August 2024 hat das Hamburg Journal einen Bericht zur Geplanten Asbestverordnung gezeigt, in dem Michael Seitz als Experte befragt wurde.

Am 21.08.2024 hat das Bundeskabinett die Novellierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beschlossen, die unter anderem Neuregelungen im Umgang mit Asbest in Bestandsgebäuden vorsieht.

Die Bauwirtschaft und das Handwerk kritisieren, dass die Erkundungspflicht für Veranlasser von Bau- und Sanierungsvorhaben gestrichen wurde. Aus unserer Sicht ist es für die ausführenden Gewerke unabdingbar, dass der Veranlasser einer Baumaßnahme vor deren Beginn erkundet, ob und welche Gefahrstoffe bei Ausführung der Arbeiten zu erwarten sind. Die jetzige Regelung ist praxisfern und nicht umsetzbar.

Asbest und weitere in früheren Jahrzehnten verbaute Gefahrstoffe sind ein gesamtgesellschaftliches Problem. Die Verantwortung für die Beseitigung dieser Altlasten kann nicht allein auf die ausführenden Betriebe der Bauwirtschaft abgewälzt werden.

Die gesamte Bauwirtschaft hatten sich im nationalen Asbestdialog erfolgreich für eine Erkundungspflicht seitens des Veranlassers eingesetzt. Diese fand sich auch in den Vorentwürfen der Gefahrstoffverordnung wieder. Umso unverständlicher ist es, dass die Bundesregierung mit dem heute verabschiedeten Entwurf die Bringschuld des Veranlassers in eine Holschuld des (Bau-)Unternehmers abgewandelt hat.

Der nun vorgesehene Beitrag des Veranlassers, nur über Baujahr und Nutzungsgeschichte informieren zu müssen, ist nicht ausreichend. Eine stärkere Einbeziehung des Veranlassers ist zwingend erforderlich, damit dieser sich nicht seiner Verantwortung als Inhaber der Gefahrenquelle entziehen kann und es seine Verpflichtung ist, keine Arbeiten zu beauftragen und durchführen zu lassen, wenn mögliche Gefahrensituationen nicht abgeklärt sind.

 Hier muss dringend im Interesse des Gesundheitsschutzes der Baubeschäftigten sowie der Bewohner betroffener Gebäude nachgebessert werden.

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